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Auswandern in das Königreich Schweden Seit dem 1. Januar 2000 können ausserhalb Schwedens wohnhafte Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung Immobilien erwerben. Der Immobilienerwerb in Schweden erfolgt schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer und muss vom zuständigen Grundbuchamt registriert werden. Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer im Grundbuch ein. Das zuständige Grundbuchamt ist dem örtlichen Amtsgericht unterstellt. Es ist dringend zu empfehlen, den Kaufvertrag mit Hilfe eines schwedischen Maklers, eines schwedischen Juristen oder der juristischen Abteilung einer schwedischen Bank abzuschliessen. Fragen über in Schweden tätige Makler werden vom "Verband schwedischer Makler" Mäklarsamfundet www.maklarsamfundet.se Box 1487 S-171 28 Solna Schweden Tel: 0046-8-735 62 00 Fax: 0046-8-444 77 00 E-mail: service@maklarsamfundet.se hier beantwortet...
Beim Kauf einer Immobilie in Schweden muss der Käufer mit folgenden Ausgaben rechnen: Beim Kauf wird eine sogenannte Stempelgebühr erhoben. Die jährliche Grundstückssteuer ist eine staatliche Steuer, die gegenwärtig 1,5% des Einheitswertes (taxeringsvärdet) ausmacht. Eine Steuererklärung ist jährlich bei der Steuerbehörde in Schweden einzureichen. Die Formulare werden automatisch zugesandt. Der Einheitswert wird von der Steuerbehörde regelmässig neu festgelegt. Hierzu kommen Gebühren für die Müllabfuhr sowie häufig auch Beiträge für eine Mitgliedschaft in einem Sommerhaus- und Grundstücksverein, sowie für die Instandhaltung der Verbindungswege zu den Grundstücken. Schliesslich ist noch zu beachten, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Schweden Grundeigentum erworben hat, damit nicht automatisch Anspruch auf eine ständige Aufenthaltserlaubnis hat. Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates gilt, dass diese, wenn sie es wünschen, sich mehr als drei Monate pro Jahr in Schweden aufhalten, einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beim Schwedischen Einwandereramt (Migrationsverket) stellen müssen. Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller einen sicheren Arbeitsplatz oder die nötigen Mittel für eine zufriedenstellende Versorgung während seines Aufenthaltes in Schweden nachweisen kann. Für eine Person, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Mitgliedstaates ist, sich aber länger als drei Monate pro Jahr auf ihrem Grundstückseigentum in Schweden aufhalten möchte, gilt, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise nach Schweden beantragt werden muss. Während der Bearbeitung darf der Antragsteller nicht in Schweden einreisen. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter: www.schweden.org
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